Haftungshinweis

 

Satzung

 

des Werberings Krefeld-Fischeln 1985 e.V.

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “Werbering Fischeln 1985 e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Krefeld-Fischeln.

 

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein bezweckt die weitere Entwicklung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Fischeln.

Er führt zu diesem Zweck auch Werbemaßnahmen durch und nimmt die damit im Zusammenhang stehenden werbewirtschaftlichen Interessen wahr.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können juristische Personen und alle gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen werden.

Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Kalenderjahr. Mitgliedschaften, die vor dem 01.01. eines Kalenderjahres beginnen, bleiben ohne Berücksichtigung. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 01.07. eines Kalenderjahres ist nur der halbe Jahresbeitrag fällig.

Der Verein hat eine Datenschutzregelung, welche in den Aufnahmeformularen abgedruckt ist. Ohne Anerkennung/ Einverständnis der Datenschutzregelung kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande.

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben; jedoch hat der Vorstand das Recht, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief schriftlich abzulehnen.

Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Betroffene in einer Frist von einem Monat, deren Laufzeit drei Tage nach Absendung des ablehnenden Bescheides beginnt, Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)        durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres,

b)        durch Ausschluss durch den Vorstand.

 

Ausgeschlossen werden kann, wer den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schadet.

 

Mitglieder, die durch den Vorstand ausgeschlossen wurden, haben das Recht, zu der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

 

§ 6

 

Austritt oder Ausschluss

 

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Mitgliederbeiträge bleibt vorbehalten.

 

 

 

§ 7

Beitrag

 

Der Beitrag wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf jeweils angepasst. Der Betrag ist jährlich durch Lastschriftermächtigung zu Beginn eines Jahres im Voraus zu leisten. Änderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

 

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)     Der Vorstand,

b)     die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es soll im 2-Jahres-Rhythmus gewählt werden und zwar immer nur mindestens zwei neue Mitglieder in den Vorstand, damit eine optimale Weiterarbeit des Vorstandes gewährleistet ist.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

 

 

§ 10

 

Sitzungen des Vorstandes

 

Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Drittel des Vorstandes dies wünschen. Zu den Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Ausschüsse wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen eingeladen.

 

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bis zu dessen Wahl vom Vorstand, nach Bedarf einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung übersandt werden.

 

Die Tagesordnung der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

 

a)     Jahresbericht,

b)     Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht,

c)     Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

d)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit erforderlich),

e)     Wahl der Rechnungsprüfer,

f)      Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr.

 

 

 

 

§ 12

 

Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich; es darf ein Mitglied aber nicht mehr als drei Stimmen, einschließlich seiner eigenen, vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fünfzehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Es genügt für die Beschlussfähigkeit, wenn sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

 

Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 13

Vermögensverwaltung

 

Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung des Vereins, die Buch- und Kassenführung sowie die Aufstellung des Haushaltsplans. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den Rechnungsprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vor. Der Geschäftsführer führt die übrigen laufenden Geschäfte des Vereins.