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Haftungshinweis
Satzung des
Werberings Krefeld-Fischeln 1985 e.V. §
1 Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen “Werbering Fischeln 1985 e.V.“. Er ist ein
eingetragener Verein mit dem Sitz in Krefeld-Fischeln. §
2 Zweck Der
Verein bezweckt die weitere Entwicklung und Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Fischeln. Er
führt zu diesem Zweck auch Werbemaßnahmen durch und nimmt die damit im
Zusammenhang stehenden werbewirtschaftlichen Interessen wahr. §
3 Mitgliedschaft Mitglieder
können juristische Personen und alle gewerblichen und freiberuflichen
Unternehmen werden. Die
Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Kalenderjahr. Mitgliedschaften, die vor
dem 01.01. eines Kalenderjahres beginnen, bleiben ohne Berücksichtigung.
Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 01.07. eines Kalenderjahres ist nur
der halbe Jahresbeitrag fällig. Der Verein hat eine Datenschutzregelung, welche in den Aufnahmeformularen abgedruckt ist. Ohne Anerkennung/ Einverständnis der Datenschutzregelung kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande. §
4 Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung
erworben; jedoch hat der Vorstand das Recht, innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief schriftlich abzulehnen. Gegen
den ablehnenden Bescheid kann der Betroffene in einer Frist von einem
Monat, deren Laufzeit drei Tage nach Absendung des ablehnenden Bescheides
beginnt, Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. §
5 Ende
der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet: a)
durch schriftliche
Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, b)
durch Ausschluss
durch den Vorstand. Ausgeschlossen
werden kann, wer den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen
des Vereins schadet. Mitglieder,
die durch den Vorstand ausgeschlossen wurden, haben das Recht, zu der auf
den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch
einzulegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
entscheidet. §
6 Austritt
oder Ausschluss
Mit
dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit
sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger
Mitgliederbeiträge bleibt vorbehalten. §
7 Beitrag
Der
Beitrag wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf
jeweils angepasst. Der Betrag ist jährlich durch Lastschriftermächtigung
zu Beginn eines Jahres im Voraus zu leisten. Änderungen bedürfen der
Genehmigung des Vorstands. §
8 Organe
des Vereins Die
Organe des Vereins sind: a)
Der Vorstand, b)
die
Mitgliederversammlung. §
9 Der
Vorstand Der
Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Es soll im 2-Jahres-Rhythmus gewählt
werden und zwar immer nur mindestens zwei neue Mitglieder in den Vorstand,
damit eine optimale Weiterarbeit des Vorstandes gewährleistet ist. Wiederwahl
ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den geschäftsführenden
Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. §
10 Sitzungen
des Vorstandes
Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Drittel des Vorstandes dies wünschen. Zu den Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Ausschüsse wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen eingeladen.
§
11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bis zu dessen Wahl vom
Vorstand, nach Bedarf einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung übersandt werden. Die
Tagesordnung der alljährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: a)
Jahresbericht, b)
Jahresrechnung,
Rechnungsprüfungsbericht, c)
Entlastung des
Vorstandes und der Geschäftsführung, d)
Wahl der
Mitglieder des Vorstandes (soweit erforderlich), e)
Wahl der
Rechnungsprüfer, f)
Haushaltsvoranschlag
für das neue Geschäftsjahr.
§
12 Mitgliederversammlung In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche
Stimmübertragung ist möglich; es darf ein Mitglied aber nicht mehr als
drei Stimmen, einschließlich seiner eigenen, vertreten. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fünfzehn Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
so kann zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Es genügt
für die Beschlussfähigkeit, wenn sieben Mitglieder anwesend oder
vertreten sind. Beschlüsse
werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. §
13 Vermögensverwaltung
Dem
Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung des Vereins, die Buch- und
Kassenführung sowie die Aufstellung des Haushaltsplans. Er legt der
ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den Rechnungsprüfern
durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vor. Der Geschäftsführer
führt die übrigen laufenden Geschäfte des Vereins.
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